In drei Ausnahmefällen konnte nach der alten Fassung aber unter gewissen Voraussetzungen von den Normen abgewichen werden, und zwar bei Wohnbauten, die der Eigentümer selbst nutzt, bei der Veränderung von bestehenden Bauten oder wenn das Schutzziel nachweislich durch andere Massnahmen erreicht wird (Ziff. 0 31). Solche Ausnahmen erforderten das ausdrückliche Einverständnis des Werkeigentümers (Ziff. 0 32). Die Ausnahmebestimmung hat sich nicht bewährt und zu risikoreichen Praktiken geführt, weshalb die beiden erstgenannten Ausnahmen in der SIA-Norm 358 von 2010 nicht mehr enthalten sind.10