2.1.2 und 3.1.3). Bei Absturzhöhen bis 1,5 m kann der Schutz auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit des Randes von begehbaren Flächen durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung oder dergleichen erschwert wird (Ziff. 2.1.4). Diese heutige Regelung ist identisch mit der SIA-Norm 358 in der Fassung von 1996,9 die im Zeitpunkt des Baugesuchs für die Terrassenhäuser galt. In drei Ausnahmefällen konnte nach der alten Fassung aber unter gewissen Voraussetzungen von den Normen abgewichen werden, und zwar bei Wohnbauten, die der Eigentümer selbst nutzt, bei der Veränderung von bestehenden Bauten oder wenn das Schutzziel nachweislich durch andere Massnahmen erreicht wird (Ziff.