c) Für die Geländer von Hochbauten verweist die SUVA in ihrer Broschüre auf die SIA- Norm 358,6 ebenso die Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu.7 Nach der SIA-Norm 358 "Geländer und Brüstungen"8 beurteilen sich die Anforderungen an Geländer und Brüstungen im Einzelfall aufgrund eines Gefährdungsbildes. Bei Wohnbauten ist das Gefährdungsbild 1 "Fehlverhalten von unbeaufsichtigten Kindern" anwendbar. Dieses schreibt ein mindestens 1 m hohes Schutzelement vor, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt (Ziff. 2.1.2 und 3.1.3).