In Bezug auf die Anforderung, dass Bauten sicher erstellt werden müssen und bei Absturzgefahr geeignete Schutzvorrichtungen erforderlich sind, ist keine Rechtsänderung eingetreten. Was als Stand der Technik oder anerkannte Regeln der Baukunde gilt, ist naturgemäss Änderungen unterworfen, die aufgrund der Entwicklungen unter Umständen in kurzen Abständen erfolgen können. Die Baugesetzgebung konkretisiert die anerkannten Regeln der Baukunde und Sicherheitsanforderungen deshalb nicht näher, sondern verweist in Art. 57 Abs. 2 BauV auf die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA. Ergänzend sind die einschlägigen Normen und