Abs. 2 BauG). Für begehbare Flächen wie Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen schreibt Art. 58 BauV Geländer oder andere geeignete Schutzvorrichtungen vor, wenn eine Absturzgefahr für Personen besteht. Diese Rechtslage galt bereits im Jahr 2006, als die Beschwerdeführerin das Baugesuch für die Terrassenhäuser einreichte, und ist seither unverändert geblieben. In Bezug auf die Anforderung, dass Bauten sicher erstellt werden müssen und bei Absturzgefahr geeignete Schutzvorrichtungen erforderlich sind, ist keine Rechtsänderung eingetreten.