b) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Baugesuche nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs gilt (Art. 36 BauG). Bauten und Anlagen müssen so erstellt, betrieben und unterhalten werden, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (Art. 21 BauG). Sie müssen nach den Regeln der Baukunde ausgeführt werden (vgl. Art. 57 BauV4), wofür die Bauherrschaft und Werkeigentümer verantwortlich sind. Die Sicherheitsanforderungen gelten nicht nur für die Bauphase, sondern für die gesamte Lebensdauer der Bauten und Anlagen. Auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen müssen diesen Anforderungen genügen (vgl. Art. 1b Abs. 2 BauG).