Eine Baubewilligung stellt eine Erlaubnis zur Bauausführung dar, sie verpflichtet aber nicht dazu. Durch die Anordnung der Gemeinde, dass die bewilligten Geländer bis zum 30. Juli 2015 ausgeführt werden müssen und die gleichzeitige Androhung der Ersatzvornahme hat die Beschwerdeführerin aber nicht mehr die Wahl, die Baubewilligung verfallen zu lassen, sondern wird zur Bauausführung verpflichtet. In der Sache handelt es sich nicht um eine Auflage zur Baubewilligung, sondern um eine baupolizeiliche Anordnung. Die Beschwerdeführerin ist dadurch beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 2. Absturzsicherung