Die Beschwerdeführerin hat durch den für sie günstig ausgefallenen Bauentscheid keinen Nachteil erlitten. Wenn sie der Meinung ist, die Gemeinde habe sie zu Unrecht aufgefordert, ein Baugesuch einzureichen, hätte sie diese Frage zum Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens machen müssen. Indem sie ein Baugesuch einreichte, über das die Vorinstanz entschied, erübrigte sich die Klärung dieser Frage. Dies kann nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eine Baubewilligung stellt eine Erlaubnis zur Bauausführung dar, sie verpflichtet aber nicht dazu.