b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdebefugnis setzt weiter voraus, dass die Partei durch die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 40 Abs. 5 BauG i.V.m. Art. 65 VRPG3). Die Gemeinde hat das Baugesuch der Beschwerdeführerin bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat durch den für sie günstig ausgefallenen Bauentscheid keinen Nachteil erlitten.