und setzte dafür eine neue Frist an. Das Rechtsamt klärte die Frage, bei welchen Hausnummern Geländer bewilligt seien. Die Gemeinde teilte mit, korrekt seien die Hausnummern 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28 und 32. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 17. Juni 2015, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hält mit Schreiben vom 24. Juli 2015 an ihrer Beschwerde fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen