Die Genossenschaft habe es seinerzeit den einzelnen Parteien überlassen, selber beispielsweise mit Pflanzen für Abschrankungen zu sorgen. Die Gemeinde teilte der Beschwerdeführerin mit, nach ihrer Kenntnis plane die Stockwerkeigentümergemeinschaft die nachträgliche Montage von Geländern, wofür ein Baugesuch eingereicht werden müsse. Am 24. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ein Baugesuch für verzinkte Geländer bei den Häusern Nrn. 14 bis 28 und 32 ein. Unter der Rubrik Bemerkungen hielt sie fest, bei Haus Nr. 36 erübrige sich ein Geländer, da der untenliegende Sitzplatz mit bruchsicherem Glas überdacht sei. Bei den Häusern Nrn.