10 Art. 9 VRPG. 7 a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig. Gemäss Art. 69 Abs. 1 VRPG kann daher auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden, da die Gewährung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang hätte. Im Sinne des Beschleunigungsgebots hat vielmehr die Beschwerdeinstanz sogleich zu entscheiden.11