Der Beschwerdeführer ersucht um ein Beratungsgespräch "mit einer baurechtlich versierten Fachperson der Beschwerdeinstanz". Dies gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der BVE; es fehlt an einer rechtlichen Grundlage. Im Gegenteil ist dem Rechtsamt der BVE in Geschäften, in denen ihm im Beschwerdefall die Instruktion des Verfahrens obliegen würde, jede Mitwirkung oder Beratung untersagt.9 Generell können Mitglieder und Mitarbeiter einer Entscheidbehörde im Kompetenzbereich der Behörde keine beratende Funktion wahrnehmen.10 Auch auf diesen Antrag ist offensichtlich nicht einzutreten. 5. Zusammenfassung und Kosten 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 7. 9 Art. 7 Abs. 2 OrV BVE.