Die Vor-instanz hat zudem das Projekt bereits im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geprüft, so dass kein unnötiger Aufwand mehr gespart werden kann. Das Umschwenken auf das Verfahren der generellen Baubewilligung dient daher vorliegend offensichtlich nicht der Prozessökonomie. Damit fehlt es an einem aktuellen schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer generellen Baubewilligung. Auf das entsprechende Rechtsbegehren kann offensichtlich nicht eingetreten werden. 4. Beratungsgespräch