Die generelle Baubewilligung für Gebäudekubatur und Erschliessung, um welche der Beschwerdeführer ersucht, kann sich demnach nur auf die entsprechenden Aspekte des von der Vorinstanz eingehend geprüften Projekts beziehen. Der Beschwerdeführer beantragt also im Beschwerdeverfahren die Erteilung der generellen Baubewilligung insbesondere auch für solche Aspekte seines Projekts, die er nicht aufrechtzuerhalten gedenkt. Die Vor-instanz hat zudem das Projekt bereits im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geprüft, so dass kein unnötiger Aufwand mehr gespart werden kann.