7 VGE 100.2013.403U vom 10. September 2014, E. 3.3 und 4.2 ff. 6 definiert sein.8 Das Verfahren der generellen Baubewilligung dient insbesondere nicht dazu, bestimmte Aspekte des Projekts, z.B. die Kubatur, durch die Behörde festlegen zu lassen. Es ist Sache des Gesuchstellers, die Projektteile zu definieren, die mit der generellen Baubewilligung verbindlich erklärt werden sollen. Dafür ist das Baugesuch massgebend.