Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers soll sich die generelle Baubewilligung auf den Gebäudekubus und die Erschliessung beziehen. Gerade die Dimensionierung des Projekts bildet jedoch Gegenstand der Projektänderungen, welche der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Voranfrageverfahren unterbreitet hat. Auch ein generelles Baubewilligungsverfahren und das entsprechende Beschwerdeverfahren müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen; diejenigen Projektteile, die mit der generellen Baubewilligung verbindlich geklärt werden sollen, müssen im entsprechenden Gesuch klar 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).