Das generelle Baugesuchsverfahren steht daher (nur) dann zur Verfügung, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass mit der Aufteilung der sich stellenden Fragen unnötiger Aufwand verhindert werden kann. Wenn erst im Beschwerdeverfahren in das Verfahren der generellen Baubewilligung gewechselt wird und sich die Baubewilligungsbehörde bereits mit dem Detailprojekt und mit allen sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen befasst hat, kann mit dem generellen Baugesuch kein unnützer Aufwand mehr gespart werden und es besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse daran.7