Nach Art. 32d Abs. 1 BauG besteht bei grösseren Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage die Möglichkeit der generellen Baubewilligung. Mit dieser können einzelne baurechtliche Fragen im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt verbindlich geklärt werden, bevor die gesamte Detailplanung unterbreitet und geprüft wird. Die generelle Baubewilligung dient demnach der Prozessökonomie. Das generelle Baugesuchsverfahren steht daher (nur) dann zur Verfügung, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass mit der Aufteilung der sich stellenden Fragen unnötiger Aufwand verhindert werden kann.