könne, beantragt er in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2015 nunmehr, die Beschwerdeinstanz solle "das ordentliche Baubewilligungsverfahren weiterführen". Damit hat er sein Rechtsbegehren nachträglich abgeändert. Die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen. Die Stellung neuer Anträge war daher gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG6 nicht mehr möglich, worauf der Beschwerdeführer bereits mit der Verfügung vom 12. Mai 2015 ausdrücklich hingewiesen worden war. Massgebend sind demnach die Rechtsbegehren, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2015 gestellt hat.