Es erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer am vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, da er offensichtlich nicht beabsichtigt, das im angefochtenen Entscheid beurteilte Projekt auszuführen. Vielmehr scheint es seine Absicht zu sein, der Vorinstanz die Bewilligung eines geänderten Projekts zu beantragen, zu dem er bereits detaillierte Pläne ausgearbeitet hat. Ob das vorliegende Beschwerdeverfahren damit als gegenstandslos zu betrachten ist, kann offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, kann auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden. 3. Generelle Baubewilligung