b) Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz noch kein neues Baugesuch für ein abgeändertes Projekt gestellt, sondern erst im Voranfrageverfahren mehrere Varianten zur Beurteilung unterbreitet. Die Gemeinde Spiez hat sich zu diesen mit Schreiben vom 20. Mai 2015 geäussert.5 Es erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer am vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, da er offensichtlich nicht beabsichtigt, das im angefochtenen Entscheid beurteilte Projekt auszuführen.