b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, ist durch diesen beschwert und damit zur Beschwerdeführung formell legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Allerdings muss im Entscheidzeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4