Die BVE könne im Beschwerdeverfahren auf ein Gesuch, das in Varianten unterbreitet werde, nicht eintreten. Nachdem sich die Vor-instanz bereits mit dem Detailprojekt befasst habe, fehle es zudem wohl an einem aktuellen schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer generellen Baubewilligung. Die BVE könne aus rechtlichen Gründen auch keine fachliche Beratung anbieten. Der Beschwerdeführer erhielt daher Gelegenheit zu erklären, ob und inwiefern er an der Beschwerde festhalte. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist keine neuen Anträge gestellt werden können.