Die Bewilligung einer Projektänderung im Beschwerdeverfahren vor der BVE werde nicht beantragt. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues (generelles) Baugesuchsverfahren eingeleitet habe; diesfalls bestünde wohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Beschwerdeverfahren und dieses müsste als gegenstandslos abgeschrieben werden. Die BVE könne im Beschwerdeverfahren auf ein Gesuch, das in Varianten unterbreitet werde, nicht eintreten.