3. Das Rechtsamt, welches das Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. Mai 2015 mit, dass auf einen Schriftenwechsel vorläufig verzichtet werde. Aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung erscheine es, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit teils unklaren, teils unzulässigen Anträgen an die BVE gelange. Die Bewilligung einer Projektänderung im Beschwerdeverfahren vor der BVE werde nicht beantragt.