ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/64 Bern, 23. Juni 2015 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Bauverwaltung, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez vom 9. April 2015 (Baugesuch-Nr. 768/2013-0169; 3-Familienhaus, Autoabstellplätze) I. Sachverhalt 1. Die Gemeinde Spiez erteilte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 9. April 2015 den Bauabschlag für dessen Bauvorhaben, den "Teilabbruch des Gebäudes und Wiederaufbau von einem 3-Familienhaus sowie Erstellen von vier Autoabstellplätzen" auf den Parzellen Grundbuch Spiez, Gbbl. Nrn. Y.________ und Z.________ (X.________ 17 und 19). 2. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) eingereicht. Er beantragt, der Bauabschlag vom 9. April 2015 sei aufzuheben und das Baubewilligungsverfahren sei von der BVE weiterzuführen. Die Gemeinde Spiez sei aufzufordern, die bei dieser eingereichten Projektänderung mit zwei Varianten zu prüfen 2 und Bericht zu erstatten. Sobald die Kubatur als bewilligungsfähig erachtet werde, sei die generelle Baubewilligung inkl. Erschliessung durch die Beschwerdeinstanz zu erteilen. Im Rahmen seiner Begründung beantragt der Beschwerdeführer zudem ein Gespräch mit einer baurechtlich versierten Fachperson der Beschwerdeinstanz zur Abklärung der Chancen und Risiken. Anschliessend sei allenfalls Projektänderung 3 zu prüfen. Die Varianten seien von der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung an die Gemeinde und an eine geeignete Fachstelle für Ästhetik zur Stellungnahme zuzustellen. 3. Das Rechtsamt, welches das Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. Mai 2015 mit, dass auf einen Schriftenwechsel vorläufig verzichtet werde. Aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung erscheine es, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit teils unklaren, teils unzulässigen Anträgen an die BVE gelange. Die Bewilligung einer Projektänderung im Beschwerdeverfahren vor der BVE werde nicht beantragt. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues (generelles) Baugesuchsverfahren eingeleitet habe; diesfalls bestünde wohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Beschwerdeverfahren und dieses müsste als gegenstandslos abgeschrieben werden. Die BVE könne im Beschwerdeverfahren auf ein Gesuch, das in Varianten unterbreitet werde, nicht eintreten. Nachdem sich die Vor-instanz bereits mit dem Detailprojekt befasst habe, fehle es zudem wohl an einem aktuellen schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer generellen Baubewilligung. Die BVE könne aus rechtlichen Gründen auch keine fachliche Beratung anbieten. Der Beschwerdeführer erhielt daher Gelegenheit zu erklären, ob und inwiefern er an der Beschwerde festhalte. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist keine neuen Anträge gestellt werden können. 4. Mit Datum vom 15. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der BVE die Kopie eines Schreibens an die Bauverwaltung der Gemeinde Spiez ein. Mit diesem unterbreitete er der Gemeinde Spiez weitere Unterlagen (Grundriss sowie 4 Fassadenprojektionen) zur Prüfung "im Hinblick auf eine generelle Baubewilligung". 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3 5. Mit Schreiben vom 30. Mai 2015 teilt der Beschwerdeführer mit, er habe bei der Gemeinde drei Projektänderungen zur Beurteilung eingereicht. Aus den Beilagen ist ersichtlich, dass die Gemeinde diese im Voranfrageverfahren geprüft hat. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, die Beschwerdeinstanz solle das ordentliche Baubewilligungsverfahren weiterführen. Er beantrage, die 9 Mal revidierten Baueingabepläne vom 9. Februar 2015 einer Fachstelle für Ästhetik zur Stellungnahme zu unterbreiten und den Bericht den Beteiligten zu eröffnen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, ist durch diesen beschwert und damit zur Beschwerdeführung formell legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Allerdings muss im Entscheidzeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 (noch) bestehen, so dass ein Erfolg der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen brächte.4 Inwiefern dies zutrifft, wird nachfolgend im Einzelnen geprüft. 2. Projektänderungen a) Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um die Bewilligung einer Projektänderung. Vielmehr teilt er mit, dass er Projektänderungen in mehreren Varianten bei der Gemeinde zur Prüfung im Voranfrageverfahren unterbreitet hat. Die Frage der Zulässigkeit einer Projektänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich demnach nicht. Ohnehin könnte auf ein Projektänderungsgesuch, das in Varianten unterbreitet wird, im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. b) Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz noch kein neues Baugesuch für ein abgeändertes Projekt gestellt, sondern erst im Voranfrageverfahren mehrere Varianten zur Beurteilung unterbreitet. Die Gemeinde Spiez hat sich zu diesen mit Schreiben vom 20. Mai 2015 geäussert.5 Es erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer am vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, da er offensichtlich nicht beabsichtigt, das im angefochtenen Entscheid beurteilte Projekt auszuführen. Vielmehr scheint es seine Absicht zu sein, der Vorinstanz die Bewilligung eines geänderten Projekts zu beantragen, zu dem er bereits detaillierte Pläne ausgearbeitet hat. Ob das vorliegende Beschwerdeverfahren damit als gegenstandslos zu betrachten ist, kann offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, kann auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden. 3. Generelle Baubewilligung a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es "sei die generelle Baubewilligung inkl. Erschliessung durch die Beschwerdeinstanz zu erteilen". Nachdem das Rechtsamt mit Verfügung vom 12. Mai 2015 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass darauf wohl mangels aktuellem schützenswertem Interesse nicht eingetreten werden 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40- 41 N. 4a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 5 Beilage zur Stellungnahme vom 30. Mai 2015. 5 könne, beantragt er in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2015 nunmehr, die Beschwerdeinstanz solle "das ordentliche Baubewilligungsverfahren weiterführen". Damit hat er sein Rechtsbegehren nachträglich abgeändert. Die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen. Die Stellung neuer Anträge war daher gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG6 nicht mehr möglich, worauf der Beschwerdeführer bereits mit der Verfügung vom 12. Mai 2015 ausdrücklich hingewiesen worden war. Massgebend sind demnach die Rechtsbegehren, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2015 gestellt hat. b) Im angefochtenen Entscheid ist über ein ordentliches Baugesuch befunden worden. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung einer generellen Baubewilligung im Beschwerdeverfahren. Nach Art. 32d Abs. 1 BauG besteht bei grösseren Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage die Möglichkeit der generellen Baubewilligung. Mit dieser können einzelne baurechtliche Fragen im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt verbindlich geklärt werden, bevor die gesamte Detailplanung unterbreitet und geprüft wird. Die generelle Baubewilligung dient demnach der Prozessökonomie. Das generelle Baugesuchsverfahren steht daher (nur) dann zur Verfügung, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass mit der Aufteilung der sich stellenden Fragen unnötiger Aufwand verhindert werden kann. Wenn erst im Beschwerdeverfahren in das Verfahren der generellen Baubewilligung gewechselt wird und sich die Baubewilligungsbehörde bereits mit dem Detailprojekt und mit allen sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen befasst hat, kann mit dem generellen Baugesuch kein unnützer Aufwand mehr gespart werden und es besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse daran.7 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers soll sich die generelle Baubewilligung auf den Gebäudekubus und die Erschliessung beziehen. Gerade die Dimensionierung des Projekts bildet jedoch Gegenstand der Projektänderungen, welche der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Voranfrageverfahren unterbreitet hat. Auch ein generelles Baubewilligungsverfahren und das entsprechende Beschwerdeverfahren müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen; diejenigen Projektteile, die mit der generellen Baubewilligung verbindlich geklärt werden sollen, müssen im entsprechenden Gesuch klar 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 7 VGE 100.2013.403U vom 10. September 2014, E. 3.3 und 4.2 ff. 6 definiert sein.8 Das Verfahren der generellen Baubewilligung dient insbesondere nicht dazu, bestimmte Aspekte des Projekts, z.B. die Kubatur, durch die Behörde festlegen zu lassen. Es ist Sache des Gesuchstellers, die Projektteile zu definieren, die mit der generellen Baubewilligung verbindlich erklärt werden sollen. Dafür ist das Baugesuch massgebend. Die generelle Baubewilligung für Gebäudekubatur und Erschliessung, um welche der Beschwerdeführer ersucht, kann sich demnach nur auf die entsprechenden Aspekte des von der Vorinstanz eingehend geprüften Projekts beziehen. Der Beschwerdeführer beantragt also im Beschwerdeverfahren die Erteilung der generellen Baubewilligung insbesondere auch für solche Aspekte seines Projekts, die er nicht aufrechtzuerhalten gedenkt. Die Vor-instanz hat zudem das Projekt bereits im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geprüft, so dass kein unnötiger Aufwand mehr gespart werden kann. Das Umschwenken auf das Verfahren der generellen Baubewilligung dient daher vorliegend offensichtlich nicht der Prozessökonomie. Damit fehlt es an einem aktuellen schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer generellen Baubewilligung. Auf das entsprechende Rechtsbegehren kann offensichtlich nicht eingetreten werden. 4. Beratungsgespräch Der Beschwerdeführer ersucht um ein Beratungsgespräch "mit einer baurechtlich versierten Fachperson der Beschwerdeinstanz". Dies gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der BVE; es fehlt an einer rechtlichen Grundlage. Im Gegenteil ist dem Rechtsamt der BVE in Geschäften, in denen ihm im Beschwerdefall die Instruktion des Verfahrens obliegen würde, jede Mitwirkung oder Beratung untersagt.9 Generell können Mitglieder und Mitarbeiter einer Entscheidbehörde im Kompetenzbereich der Behörde keine beratende Funktion wahrnehmen.10 Auch auf diesen Antrag ist offensichtlich nicht einzutreten. 5. Zusammenfassung und Kosten 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 7. 9 Art. 7 Abs. 2 OrV BVE. 10 Art. 9 VRPG. 7 a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig. Gemäss Art. 69 Abs. 1 VRPG kann daher auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden, da die Gewährung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang hätte. Im Sinne des Beschleunigungsgebots hat vielmehr die Beschwerdeinstanz sogleich zu entscheiden.11 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Parteikosten werden keine gesprochen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Bauverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, zur Kenntnis 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.