d) Die umstrittene Schmutzwasserleitung ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. Im Übrigen geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften nicht entsprechen sollte. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sprechen würden. 5 3. Kosten