c) In der separaten Verfügung des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) vom 24. Juli 2014, die zusammen mit der Baubewilligung eröffnet wurde, wurde dem Beschwerdegegner die Gewässerschutzbewilligung für die Wärmenutzung mittels Erdwärmesonden erteilt. Gemäss Ziffer 2.1 dieser Verfügung bilden die allgemeinen Bedingungen, Auflagen und Hinweise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen gemäss Merkblatt des AWA vom November 2011 integrierenden Bestandteil der Gewässerschutzbewilligung. In diesem Merkblatt wird explizit festgehalten, dass die Entsorgung von Bohrschlamm durch Einleiten in die Kanalisation verboten ist.