a) Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzelle Nr. F.________. Diese liegt südöstlich der Bauparzelle Nr. E.________. Von der Bauparzelle verläuft eine Schmutzwasserleitung südlich über die Parzelle der Beschwerdeführenden. Diese verlangen, es sei die Erstellung einer neuen Schmutzwasserleitung ohne Beanspruchung ihres Grundstücks zu verfügen. Sie machen insbesondere geltend, die Schmutzwasserentsorgung sei offensichtlich mangelhaft und den wahrscheinlich undichten Kontrollschacht bei ihrem Gartensitzplatz würden sie nicht tolerieren. Beim Kontrollschacht 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4