Wollen die Erben gemeinsam auftreten, so müssen sie die nötigen Prozesshandlungen gemeinsam und übereinstimmend vornehmen. Dies bedeutet insbesondere, dass Eingaben von allen Erben unterschrieben oder von einem von allen Erben bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht werden müssen. Vorliegend wurde die Einsprache vom 13. November 2014 von allen drei Erben unterzeichnet. Die Beschwerde wurde von einem von allen Erben bevollmächtigten Anwalt eingereicht. Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vor-instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.