b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdegegner stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 die Prozessfähigkeit der Erbengemeinschaft in Frage. Eine Erbengemeinschaft ist keine juristische Person. Sie ist deshalb weder partei- noch prozessfähig. Wollen die Erben gemeinsam auftreten, so müssen sie die nötigen Prozesshandlungen gemeinsam und übereinstimmend vornehmen.