ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/63 Bern, 4. August 2015 GE in der Beschwerdesache zwischen Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: Frau B.________ Beschwerdeführerin 1 Frau C.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn D.________ Beschwerdeführer 3 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Y.________ und Herrn Z.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Fürsprecher X.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Täuffelen, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 86, Postfach 176, 2575 Täuffelen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Täuffelen vom 10. April 2015 (31/14; Kanalisationsleitung) 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 3. Oktober 2014 bei der Gemeinde Täuffelen ein Baugesuch ein für den Einbau eines neuen Fensters im Giebel Süd, den Einbau von neuen Dachflächenfenstern süd-, nord- und westseitig, das Aufstellen einer Sauna im Garten sowie den Einbau eines Speicher-Holzofens im bestehenden Gebäude auf der Parzelle Täuffelen Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone (W2). Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Am 17. Februar 2015 stellte die Gemeinde fest, dass die Bauherrschaft bereits zwei bisher nicht deklarierte Dachflächenfenster eingebaut hatte. Nachdem die Gemeinde den Beschwerdegegner auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hatte, reichte dieser am 6. März 2015 eine Projektänderung ein. Dagegen wurde keine Einsprache erhoben. Mit Gesamtentscheid vom 10. April 2015 erteilte die Gemeinde Täuffelen die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 8. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 10. April 2015 sei aufzuheben und es sei die Erstellung einer neuen Schmutzwasserentsorgung für die Parzelle Nr. E.________ ohne Beanspruchung ihrer Parzelle Nr. F.________ zu verfügen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdegegner stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 die Prozessfähigkeit der Erbengemeinschaft in Frage. Eine Erbengemeinschaft ist keine juristische Person. Sie ist deshalb weder partei- noch prozessfähig. Wollen die Erben gemeinsam auftreten, so müssen sie die nötigen Prozesshandlungen gemeinsam und übereinstimmend vornehmen. Dies bedeutet insbesondere, dass Eingaben von allen Erben unterschrieben oder von einem von allen Erben bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht werden müssen. Vorliegend wurde die Einsprache vom 13. November 2014 von allen drei Erben unterzeichnet. Die Beschwerde wurde von einem von allen Erben bevollmächtigten Anwalt eingereicht. Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vor-instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Schmutzwasserentsorgung a) Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzelle Nr. F.________. Diese liegt südöstlich der Bauparzelle Nr. E.________. Von der Bauparzelle verläuft eine Schmutzwasserleitung südlich über die Parzelle der Beschwerdeführenden. Diese verlangen, es sei die Erstellung einer neuen Schmutzwasserleitung ohne Beanspruchung ihres Grundstücks zu verfügen. Sie machen insbesondere geltend, die Schmutzwasserentsorgung sei offensichtlich mangelhaft und den wahrscheinlich undichten Kontrollschacht bei ihrem Gartensitzplatz würden sie nicht tolerieren. Beim Kontrollschacht 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 könne im Falle einer Ablaufpanne das Schmutzwasser zurücksteigen und es sei mit erheblichen Immissionen zu rechnen. Anstelle der aufwändigen Sanierung der Leitung auf der Nachbarparzelle sei es deshalb zumutbar, eine kürzere, steilere, neue Anlage zu erstellen, um damit die Beeinträchtigung ihrer Parzelle vermeiden zu können. b) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerdeschrift einzig Argumente vor, welche die Schmutzwasserentsorgung betreffen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber ausschliesslich die Baubewilligung vom 10. April 2015 betreffend den Fenster- bzw. Dachflächenfenstereinbau, das Aufstellen einer Sauna im Garten sowie den Einbau eines Speicher-Holzofens. Wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015 richtigerweise ausführt, führen die bewilligten Vorhaben nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Schmutzwasserleitung. Die Sauna hat keinen Kanalisations- bzw. Wasseranschluss. Das Bauvorhaben sieht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, auch keine Sanierung der Schmutzwasserleitung vor. Die umstrittene Schmutzwasserleitung ist somit durch das Bauvorhaben überhaupt nicht betroffen. c) In der separaten Verfügung des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) vom 24. Juli 2014, die zusammen mit der Baubewilligung eröffnet wurde, wurde dem Beschwerdegegner die Gewässerschutzbewilligung für die Wärmenutzung mittels Erdwärmesonden erteilt. Gemäss Ziffer 2.1 dieser Verfügung bilden die allgemeinen Bedingungen, Auflagen und Hinweise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen gemäss Merkblatt des AWA vom November 2011 integrierenden Bestandteil der Gewässerschutzbewilligung. In diesem Merkblatt wird explizit festgehalten, dass die Entsorgung von Bohrschlamm durch Einleiten in die Kanalisation verboten ist. Auch die geplante Erdwärmesonde hat somit keinen Einfluss auf die Schmutzwasserleitung. d) Die umstrittene Schmutzwasserleitung ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. Im Übrigen geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften nicht entsprechen sollte. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sprechen würden. 5 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG3). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 900.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV4). b) Die Beschwerdeführenden haben zudem dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdegegners gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von Fr. 1'989.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'989.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt Y.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher X.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Täuffelen, Gemeindeverwaltung, A-Post - Regierungsstatthalteramt Seeland, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.