24 BVR 2014 S. 484 E. 6 12 Beschwerdeführer haben somit der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit Parteikosten von Fr. 3'567.− zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 1. April 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.− werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.