a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.− (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV22). Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.