Die Erschliessung des Bauvorhabens ist somit auch in dieser Hinsicht sichergestellt. Das von den Beschwerdeführenden zitierte beschränkte Wegrecht für Leerfahrten mit Holztransporten betrifft lediglich den letzten Strassenabschnitt des E.________-hölzli, soweit er über die Parzellen Nr. O.________ und M.________ verläuft. Für die Erschliessung des Bauvorhabens ist dieser Streckenabschnitt jedoch irrelevant, zumal auf dieser Seite kein Zugang zur Wohnüberbauung vorgesehen ist. 5. Kosten