b) Ein Baugrundstück muss mit einer Zufahrt erschlossen sein, die hinreichend nahe an die Bauten und Anlagen heranführt und rechtlich sichergestellt ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. a BauG i.V.m. Art. 3 Abs.1 BauV21). Bei Anlagen auf fremdem Grund müssen die benötigten Rechte bei Baubeginn erworben sein (Art. 4 Bst. c BauV). Die geplante Wohnüberbauung wird von der F.________Strasse her erschlossen, wo sich die Einfahrt zur Einstellhalle befindet. Die Zufahrt zu den Besucherparkplätzen auf der Westseite erfolgt 21 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 11