f) Der Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Vorakten. Vom beantragten Augenschein waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. 4. Wegrecht a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Erschliessung des Bauvorhabens sei rechtlich nicht sichergestellt. Zugunsten der Bauparzelle Nr. G.________ bestehe nur ein beschränktes Wegrecht für "Leerfahrten mit Holztransportfahrzeugen". Die Beschwerdegegnerin verfüge als Baurechtsnehmerin über kein Fuss- und Fahrwegrecht, das ihr die Mitbenutzung der Zufahrtsstrasse erlauben würde.