Das Gebäude E hält auch gegen Osten einen sehr grossen Abstand ein (über 17 m), weshalb denkbar gewesen wäre, den grossen Grenzabstand gegen Osten festzulegen. Da er nur auf einer Seite eingehalten werden muss, ist nicht zu beanstanden, dass ihn die Gemeinde auf Antrag der Beschwerdegegnerin gegen Westen festgelegt hat. Sie hat ihr Ermessen damit korrekt und willkürfrei ausgeübt. Nach dem Gesagten ist beim Gebäude E gegen Süden nur der kleine Grenzabstand von 4 m erforderlich, der unbestritten eingehalten ist. Den Beschwerdeführern entsteht dadurch kein Nachteil, sind ihre Wohnhäuser ja noch durch die Strasse vom Gebäude E getrennt und durch die Garagen auf der Parzelle Nr. M.___