Es leuchtet auch nicht ein, inwiefern die sechs Besucherparkplätze auf der Westseite der Anordnung des grossen Grenzabstandes gegen Westen entgegenstehen sollten, liegen die Parkplätze doch ausserhalb dieses Abstandes. Auch mit einem grossen Grenzabstand gegen Westen entsteht ein grösserer besonnter Bereich, der für den Aufenthalt im Freien genutzt werden kann, da die vorgesehene Grünfläche sowohl von Süden als auch von Westen her von der Sonne beschienen wird. 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N 8.a 20 Vgl. Anhang A1 zum MBR, A 123 Abs. 2 10