nach Art. 40 Abs. 3 GBR sind die Wohn- und Arbeitsräume die massgebenden Kriterien. Indes haben auch die an den Gebäudeecken angeordneten Loggien keine eindeutige Ausrichtung, da sie jeweils auf zwei Seiten offen sind. Dies bedeutet, dass beim Gebäude E keine eindeutige besonnte Gebäudelänge feststeht. Für den grossen Grenzabstand kommen in diesem Fall sowohl die West- und Ostseite als auch die Südseite in Frage. Unter diesen Voraussetzungen muss die Anordnung des grossen Grenzabstandes gemäss Art. 40 Abs. 3 GBR durch die Behörde auf einer der drei möglichen Seiten festgelegt werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer braucht der grosse Grenzabstand nicht bei allen Gebäuden auf der