e) Das Gebäude E hat einen annähernd quadratischen Grundriss; die West- bzw. Ostseite ist lediglich um 22 cm länger als die Süd- bzw. Nordseite. Somit fehlt es an einer eindeutigen Längsseite. Die Wohnungen sind spiegelbildlich, entweder nach Osten oder nach Westen ausgerichtet (je zwei Zimmer und Küche / Essen), einzig der Wohnzimmerbereich liegt gegen Süden. Die Wohnräume sind somit nach drei besonnten Seiten ausgerichtet, ohne dass eine vorherrschende Ausrichtung bestehen würde. Nicht entscheidend ist die Ausrichtung der Balkone bzw. "Loggien"; nach Art. 40 Abs. 3 GBR sind die Wohn- und Arbeitsräume die massgebenden Kriterien.