angeordnet werden soll; ausser Betracht fällt einzig die Nordseite, die nie direkt besonnt wird.19 Die Norm bestimmt somit, dass der grosse Grenzabstand bei Gebäuden ohne eindeutige besonnte Längsseite festgelegt werden muss und wer dafür zuständig ist. Anders als beispielsweise im Musterbaureglement ist dies in Wohlen nicht Sache der Baugesuchsteller, sondern der Baupolizeibehörde, wobei den Baugesuchstellern ein Antragsrecht zusteht.20