Der Begriff "Gebäudelänge" bezieht sich auf die längere Seite eines Gebäudes, was in der Regel als Längsseite bezeichnet und auch von der Gemeinde so verstanden wird.18 Aus der Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass der grosse Grenzabstand bei annähernd quadratischen Gebäuden in jedem Fall auf der Südseite ist, zumal auch die West- und Ostseite besonnt werden. Der Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 GBR lässt gerade offen, auf welcher Seite der grosse Grenzabstand bei annähernd quadratischen Gebäuden 15 Aldo Zaugg, Kommentar zum bernischen BauG, 3. Aufl. 2010, Art. 109/110 E. 3. 16 Vgl. VGE 20347 vom 03.07.1998 E. 2 d; BVR 2011 S. 341 E. 4.1; VGE 100.2012.16 vom 12.02.2013, E. 2.1