diesem Fall müsste lediglich der Strassenabstand von 3,6 m eingehalten werden. Wie es sich genau verhält, kann aber aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. d) Die Gemeinde hat zum grossen Grenzabstand in Art. 40 Abs. 3 GBR folgende Regelung erlassen: Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Gebäudelänge des Gebäudes; er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Kann die besonnte Gebäudelänge nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost- West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung der Grenzabstände auf Antrag des Baugesuchstellers.