Privaten verblieben,15 sofern sie nicht durch eine Widmung zugunsten der Allgemeinheit (vgl. Art. 9 SG) in das öffentliche Strassennetz überführt wurden.16 Soweit ersichtlich wurde das E.________-hölzli nicht der Allgemeinheit gewidmet. Die Gemeinde (und wohl auch die Parteien) gehen davon aus, dass es eine (altrechtliche) Privatstrasse darstellt. Für den unteren Strassenabschnitt, der über die Parzellen Nr. O.________ und M.________ verläuft, steht dies aber nicht eindeutig fest. Soweit überprüft wurden die Wegrechtsdienstbarkeiten über die Parzellen Nr. G.________ und O.________ zugunsten der Liegenschaften Nr. P.___