Diese stellen gemäss Art. 109 Abs. 2 BauG öffentliche Strassen dar und gehen nach der gesetzlichen Ordnung zu Eigentum und Unterhalt an die Gemeinde über, selbst wenn sie von Privaten erstellt wurden. Für Erschliessungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1971 durch Private erstellt worden sind, gilt diese Regelung aber nicht, da damals noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage bestand. Solche Strassen sind auch unter neuem Recht im Eigentum der betreffenden 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 75 N. 4 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12