Dies gilt auch, wenn dadurch der Abstand kleiner wird als der nach der Zonenordnung einzuhaltende Grenzabstand.13 Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG14 sind gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie selbständigen Fuss- und Radwegen 3,5 m Abstand ab Fahrbahnrand einzuhalten. Die Gemeinde hat in Art. 46 GBR den kantonalen Mindestabstand zu öffentliche Gemeindestrassen übernommen.