Das Gebäude E weise einen annähernd quadratischen Grundriss auf, wobei die Westseite die leicht grössere besonnte Gebäudelänge aufweise. Entlang der südlichen Parzellengrenze verlaufe zudem eine Zufahrtsstrasse über die Parzelle Nr. M.________, wo sich sechs Garagen befänden. Die Wohnsituation der Beschwerdeführer werde durch die Einhaltung des kleinen Grenzabstands nicht betroffen. b) Die Bauherrschaft beansprucht die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG. Diese soll eine sinnvolle Gesamtüberbauung grösserer Flächen erlauben. Für die Anordnung und 7