Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass das Bauvorhaben gestützt auf die Gestaltungsfreiheit projektiert worden sei, weshalb die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände grundsätzlich frei bestimmt werden könnten. Es könne weder Art. 40 Abs. 3 GBR noch der schematischen Skizze im Anhang entnommen werden, dass der grosse Grenzabstand immer gegen Süden eingehalten werden müsste. Auch auf die Anordnung der Balkone komme es nach dem Wortlaut des GBR nicht an. Das Gebäude E weise einen annähernd quadratischen Grundriss auf, wobei die Westseite die leicht grössere besonnte Gebäudelänge aufweise.